Unter diese Verordnung fallen auch wir als Verein. Bitte beachtet §3 und den Busgeldkatalog!
Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die
Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO)[1]
vom 17. März 2020
(in der Fassung vom 28. März 2020)
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird verordnet:
§1
Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen
(1) Bis zum Ablauf des 19. April 2020 sind
- der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflege und
- der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außerunterrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen, Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und den Schulen sowie Schulkindergärten in freier Trägerschaft,
- die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische Zwecke,
- der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule
untersagt.
(2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für Schulen an nach § 28 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg anerkannten Heimen für Minderjährige, soweit die Schüler ganzjährig das Heim besuchen sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind. Die Untersagung gilt ferner nicht für Schulen der Altenpflege, Altenpflegehilfe, Krankenpflege, Krankenpflegehilfe, Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege (Hebammen), Notfallsanitäter sowie Schulen zur Aus- und die Hochschule in eigener Verantwortung. Die Hochschulen sorgen dafür, dass die Studentinnen und Studenten alle im Sommersemester 2020 vorgesehenen Studienleistungen erbringen können und zugleich die Studierbarkeit gewährleistet ist. Mensen und Cafeterien bleiben bis zum 19. April 2020 geschlossen. Die Landesbibliotheken bleiben bis 19. April 2020 für den Publikumsverkehr geschlossen. Online-Dienste können für die wissenschaftliche Nutzung geöffnet bleiben.
(2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Dauer der Untersagung nach Absatz 1 zu verlängern sowie Ausnahmen in begründeten Einzelfällen zuzulassen. Zur Durchführung von Abschlussprüfungen können ferner Ausnahmen von Absatz 1 sowie von § 4 Absatz 1 zugelassen werden
- vom Innenministerium in Bezug auf die Hochschule der Polizei BadenWürttemberg und
- vom Justizministerium in Bezug auf die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen.
Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz anzuordnen, bleibt hiervon unberührt.
§3
Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum, von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen
(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
(2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages und der Gebietskörperschaften Ausgenommen sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen, wenn deren teilnehmende Personen
- in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder oder
- in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben
sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner. Die Untersagung nach Satz 1 gilt namentlich für Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich.
(3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 und 2 sind Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte, wenn
- sie der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- oder -vorsorge oder
- dem Betrieb von Einrichtungen, soweit er nicht nach dieser Verordnung untersagt ist,
zu dienen bestimmt sind. Satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere für Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte der Gerichte, Staatsanwaltschaften, der Notarinnen und Notare des Landes. Er gilt außerdem für Veranstaltungen, die der medizinischen Versorgung dienen wie beispielsweise Veranstaltungen zur Gewinnung von Blutspenden, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen im Sinne von § 4 Absatz 5 getroffen werden.
(4) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind grundsätzlich untersagt. Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter
Auflagen zum Infektionsschutz abweichende Regelungen von den Absätzen 1 und 2 für Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sowie für alle Bestattungen, Totengebete, Leichenwaschungen sowie Aufbahrungen festzulegen.
(5) Die zuständigen Prüfungsbehörden können unbeschadet der Regelungen in §§ 1 und 2 zur Durchführung berufsqualifizierender Staatsprüfungen, einschließlich der Kenntnisprüfungen, Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 4 Absatz 1 Nummer 2 zulassen.
[1] nichtamtliche konsolidierte Fassung nach Erlass der Dritten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 28. März 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung)
Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach dem
Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Corona-VO
Corona- VO |
Verstoß |
Adressat des Bußgeldbescheides |
Bußgeldrahmen |
§ 3 Abs. 1 |
Aufenthalt im öffentlichen Raum mit mehr als zugelassener Personenzahl |
Jede/r Beteiligte |
100 Euro bis 1.000 Euro |
§ 3 Abs. 2 |
Teilnahme an einer Veranstaltung oder sonstigen Ansammlung außerhalb des öffentlichen Raums von jeweils mehr als fünf Personen |
Teilnehmende Person |
250 Euro bis 1.000 Euro |
§ 3 Abs. 6 |
Nichteinhaltung der Auflagen zum Schutz vor Infektionen |
Veranstalter, bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä. |
500 Euro bis 1.500 Euro |
§ 3a Abs. 1 und 2 |
Nichteinhaltung der Fahrt- und Reiseverbote |
Fahrender / Reisender |
250 Euro bis 1.000 Euro |
§ 3a Abs. 3 |
Verstoß gegen Mitführpflicht der Pendlerbescheinigung u.a. |
Fahrender /Reisender |
100 Euro bis 500 Euro |
§ 4 Abs. 1 |
Betrieb einer der genannten Einrichtungen |
Person, die die Entscheidung über die Öffnung trifft |
2.500 Euro bis 5.000 Euro |
§ 4 Abs. 2 |
Betrieb einer nach § 4 Abs. 2 i.V.m. einer Verordnung des Sozialministeriums untersagten Einrichtung bzw. Nichteinhalten einer Auflage für den Betrieb einer Einrichtung |
Person, die Entscheidung über Öffnung trifft |
2.500 Euro bis 5.000 Euro |
§ 4 Abs. 3 |
Verstoß gegen die Mischsortimentsregelungen |
Person, die die Entscheidung über die Öffnung trifft |
200 Euro bis 4.000 Euro |
§ 4 Abs. 3a |
Betreiben einer untersagten Einrichtung nach § 4 Abs. 1 und 2, die zusammen mit einer Poststelle oder Paketdienst betrieben wird, wenn der erwirtschaftete Umsatz der Poststelle oder des Paketdienstes eine untergeordnete Rolle spielt. Für den Brief- und Paketversand erforderliche Nebenleistungen sind davon ausgenommen. |
Person, die die Entscheidung über die Öffnung trifft |
2.500 Euro bis 5.000 Euro |
§ 4 Abs. 5 |
Nichteinhaltung der Vorgaben zum Infektionsschutz |
Betreiber |
250 Euro bis 1.000 Euro |
§ 6 Abs. 1, 2 |
Zutritt zu einer Einrichtung trotz Betretungsverbot |
Besucher der Einrichtung |
250 Euro bis 1.500 Euro |
§ 6 Abs. 4 |
Zutritt durch Personen mit erhöhtem Infektionsrisiko zu einer Einrichtung trotz Betretungsverbot |
Besucher der Einrichtung |
500 Euro bis 2.000 Euro |
§ 6 Abs. 7 |
Durchführung von Gruppenangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege |
Veranstalter |
250 Euro bis 1.000 Euro |
§ 7 |
Zutritt durch Personen mit erhöhtem Infektionsrisiko zu einer Einrichtung trotz Betretungsverbot |
Personen, die die Einrichtung betreten |
250 Euro bis 1.000 Euro |
Es ist zu berücksichtigen, ob ein Erstverstoß oder ein Folgeverstoß vorliegt. Im Wiederholungsfalle kann nach § 17 OWiG, § 73 Abs. 2 IfSG eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro verhängt werden.
Wird durch eine Handlung gegen mehrere Tatbestände verstoßen, so ist das Bußgeld angemessen zu erhöhen.